ersessen

ersessen
vt перен. ирон. высиживать. Er hat sich (Dat.) seine Beförderung nur ersessen.
Seine in der Beamtenlaufbahn ersessenen Kenntnisse sind oberflächlich.
Begabt ist er nicht, aber seinen Doktorhut hat er doch ersessen.

Deutsch-Russisches Woerterbuch der umgangssprachlichen und saloppen. 2013.

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  • Ersessen — Ersêssen, S. Ersitzen …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • ersessen — er|sẹs|sen: ↑ersitzen …   Universal-Lexikon

  • Ersitzung — (lat. usucapio) ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutsches Recht 2.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) …   Deutsch Wikipedia

  • Ersitzen — Ersitzen, verb. irreg. (S. Sitzen,) welches in doppelter Gattung üblich ist. I. Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte seyn. 1) Für das einfache sitzen, doch nur im Oberdeutschen. Der Streit ist ersessen geblieben, ist liegen geblieben. Das Werk… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Buchersitzung — Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) 1.2 Immobilien 2 Österreichisches Recht 2.1 Eigentliche Ersitzung …   Deutsch Wikipedia

  • Wegefreiheit — Mit dem Begriff Wegefreiheit werden in Österreich alle jene Rechte umfasst, die die Menschen berechtigen, problemlos fremden Grund – insbesondere im Wald und im Bergland – zu betreten beziehungsweise zum Gehen zu benützen. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • ersitzen — er|sịt|zen 〈V. tr. 242; hat〉 durch langes Warten, lange Nutznießung erwerben (Anspruch) * * * er|sịt|zen <unr. V.; hat [mhd. ersitzen = durch Sitzen erwerben]: 1. (abwertend) durch Sitzen, durch bloße Anwesenheit erwerben: er hat sich… …   Universal-Lexikon

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Dienstbarkeit — Dienstbarkeit, früher Servitut genannt, das unveräußerliche und unvererbliche Nutzungsrecht an fremden Vermögensbestandteilen. Je nachdem die D. einer bestimmten Person oder dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zusteht, spricht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ersitzung — (lat. Capio, Usucapio), Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen Eigenbesitz (s. Besitz). Während nach gemeinem Recht der Ersitzende nachweisen mußte, daß er während der Ersitzungszeit von Gründen, welche die E. unmöglich… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon


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